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Keine falsche Scham Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH
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Wie verhalte ich mich bei Mietrückständen?

Oft sind viele Forderungen zur gleichen Zeit zu begleichen: Miete, Autoversicherung, Strom, Geburtstage, Festtage stehen vor der Tür. Die wichtigste Zahlungspflicht aber ist die Miete, denn Rückstände können fatale Folgen haben.

Das Mietverhältnis kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Monaten im Rückstand ist. So steht es im § 543 des BGB, eine Formulierung die deutlich macht, dass Mietschulden kein Kavaliersdelikt sind.

Uns ist sehr daran gelegen, dass Mietschulden gar nicht erst entstehen.

Kommen Sie in finanzielle Probleme, raten wir dringend, den Kontakt mit uns aufzunehmen. Dann können wir gemeinsam über den Abbau der Mietrückstände reden, um das Schlimmste zu verhindern.

Stellt ein Mieter fest, dass seine Wohnung zu groß und damit zu teuer ist, kann er gemeinsam mit uns nach Alternativen suchen.

Möglich ist auch eine Vereinbarung zur Abzahlung von Mietrückständen in verträglichen Raten.

Natürlich sind auch andere Ansprechpartner bereit, Hilfe und Rat zu erteilen. Dazu gehören der Mieter­verein, das Sozialamt oder die Schuldnerberatungsstelle. Vielleicht haben Sie auch Freunde oder Verwandte, die bereit sind, Ihnen über den Engpass zu helfen?

Grundsätzlich gilt, dass die Initiative vom Mieter ausgehen muss!

In Fällen, in denen wir erkennen müssen, dass Mieter keine Schritte unternehmen oder Lösungswege mit uns gemeinsam suchen, werden wir konsequent die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anwenden. Dies zu verhindern ist vor allem im Interesse des Mieters, denn die Kosten für eine eventuelle Räumung sind zusätzlich zu den vorhandenen Mietschulden zu zahlen.